Anlage
zur Einwendung gegen das Planungsvorhaben
"Flughafen Rhein/Main - Landebahn Nord-West"
1. Das Schutzgut des Grundrechts auf Gesundheit und körperliches Wohlbefinden
Nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes hat "jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit". In dieses Grundrecht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden; das Gesetz muß das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Art. 19 Abs. 1 GG). Die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht des Staates beschränkt sich nicht auf einen Schutz der körperlichen Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht, sondern umfaßt auch die Pflicht der Raumordnungs- und luftverkehrsrechtlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde, gesundheitsgefährdende Auswirkungen des Fluglärms auch auf den geistig-seelischen Bereich, also das psychische und soziale Wohlbefinden, abzuwehren. Bei welcher Fluglärmbelastung diese Gefährdung eintritt, bedarf vor jeder Behördenentscheidung einer eingehenden und belastbaren sachverständigen Begutachtung.
Der Begriff der körperlichen Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG ist mit dem Begriff der "Gesundheit" gleichzusetzen, wie ihn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihrer Satzung vom 22. Juli 1946 definiert hat. Fluglärmfolgen sind daher nicht nur wegen somatischer, sondern bereits wegen solcher psychischer und das soziale Wohlbefinden beeinträchtigender Auswirkungen zu bekämpfen, die über die Grenzen des sozial Adäquaten hinausgehen. Denn in der genannten Satzung wird als Gesundheit "der Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen" bezeichnet. Als gesundheitliche Beeinträchtigung in diesem Sinne ist Fluglärm schon deswegen geeignet, weil er die Kommunikation im weitesten Sinne stört, den Erholungswert der Wohnung und ihres Umfeldes herabsetzt, Konzentration und Aufinerksamkeit mindert, Nervosität und Irritiertheitsgefühle verursacht sowie Erschrecken, Verärgerung und Furchtassoziationen auslöst.
vgl. etwa Rohrmann und Oeser, in: Umweltrecht im Wandel, Materialdienst Nr. 18/79 der Evangelischen Akademie Bad Boll, S. 92ff
( ) Gefährdung durch Flugzeugabstürze
( ) Beeinträchtigung durch Fluglärmimmissionen
( ) Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm
( ) Beeinträchtigung am Arbeitsplatz
( ) Erhöhtes Verkehrsaufkommen
( ) Beeinträchtigung des Schulbetriebs
( ) Lärm durch Ausbau von Straßen und Gewerbeflächen
( ) Nutzungseinschränkung von Außenbereichen (Garten, Terrasse, Balkon, Freisitz)
2. Die Schutzgüter Eigentum an Immobilien und eingerichteter sowie ausgeübter Gewerbebetrieb
Das Eigentum wird gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch das Gesetz bestimmt (Art. 14 Abs. 1 GG). Zu den schutzfähigen Rechtspositionen gehören alle vermögenswerten Rechte, vorrangig hier das Immobilieneigentum und das Recht am eigerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
( ) Wertminderung von Baugrundstücken
( ) Nichtbebaubarkeit von Baugrundstücken
( ) Vereitelung der Baumöglichkeit durch Nachverdichtung im bebauten Innenbereich
( ) Vereitelung der Baumöglichkeit innerhalb eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
( ) Vereitelung der Baumöglichkeit im Geltungsbereich eines in Kraft gesetzten Bebauungsplanes
( ) Wertminderung von Wohneigentum
( ) Beeinträchtigung der Arbeitgeber
( ) Schutzfunktionen des Waldes entfallen
Teil 3: Sonstige Abwägungsbelange
Die nachfolgenden Gesichtspunkte können von den Einwendern eingefordert werden, die durch das Ausbauvorhaben in einem Grundrecht beeinträchtigt werden.
( ) Standortauswahl
( ) Flughafenverbund durch Kooperation mit anderen Flughäfen
( ) Widerspruch zum Grundsatz der Freiraumsicherung
( ) Widerspruch zur Ausweisung als "Regionaler Grünzug"
( ) Erholung und Landschaft
( ) Grundwassersicherung
( ) Grundwasserverschmutzung
( ) Trinkwasserversorgung
( ) Luftverunreinigung
( ) Immissionsschutz durch Wald
( ) Bannwald
[ Gestaltung dieses Dokuments für das Internet: V o l k e r B e e c k e n ]
Einwendungs-Baustein gegen Flughafenplanung FRA PFV FRA-Ausbau Waldvernichtung Flughafen-Ausbau FRA Juristisches zum FRA-Ausbau Bannwald
>> Erstmals erkennt LH aktuelle Gesundheitsgefahren durch (ihren) Luftverkehr an !
BUND fordert das Nachtflugverbot und kündigt konsequenten Widerstand an