Die Planfeststellung (Planfeststellungsverfahren)
Kurz erläutert ...
Von: @Matthias M. Möller-Meinecke <2002-08-23>

Flughäfen dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist. Ähnliches gilt für Straßen, Schienenstrecken und Wasserstraßen. Das Rechtsinstitut der Planfeststellung ist - vereinfacht ausgedrückt - das Baugenehmigungsverfahren für Großprojekte. Historisch entwickelt wurde es im Zusammenhang mit dem Bau des deutschen Eisenbahnnetztes Mitte des 19. Jahrhunderts. Seine Besonderheit besteht darin, dass in einem einzigen Akt über alle für das Projekt erforderlichen Genehmigungen durch eine Behörde entschieden wird (Konzentrationswirkung). Der Planfeststellungsbeschluss ist juristisch gesehen ein Verwaltungsakt, der das Baurecht für das Flughafenprojekt umfassend regelt. Neben der Planfeststellung sind keine anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen erforderlich.

Teil der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie geht auf eine EG-Richtlinie, die den Schutz bestimmter Rechtsgüter wie z.B. Wasser, Boden, Luft etc. zum Ziel hat, zurück. Diese Richtlinie wurde vom deutschen Gesetzgeber durch das UVP-Gesetz in nationales Recht umgesetzt. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung werden vom Flughafenunternehmer mögliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt untersucht und analysiert. Die Behörde bewertet im Planfeststellungsbeschluß die Verträglichkeit mit den Schutzgütern der Umwelt. Das Ergebnis fließt in die Äbwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde mit ein.

Das Verfahren der Planfeststellung ist in zwei Abschnitte geteilt. In der Anhörung werden die Pläne in den betroffenen Orten öffentlich ausgelegt und danach vor der Anhörungsbehörde (hier das Regierungspräsidum Darmstadt) die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen öffentlich erörtert. Anschließend entscheidet die Planfeststellungsbehörde (hier das Wirtschaftsministerium) in dem zweiten Verfahrensabschnitt (Beschlussverfahren) über die Einwendungen und den Planfeststellungsantrag (Planfeststellungsbeschluß).
Bürger, Gemeinden und Verbände können danach um Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss bei den Verwaltungsgerichten nachsuchen.

Themen hierzuAssciated topics:

Umweltverträglichkeits-Prüfung (UVP) UVP zu FRA-Ausbauplänen PFV FRA-Ausbau Allgemeines zu ROV, PFV, ... Planfeststellungs-Verfahren(allg.) EU - Richtlinien

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