Bundesver­fas­sungs­gericht verhan­delt über Demon­stra­tions­recht am Flug­hafen
Von: @cf <2010-11-23>
Gilt am Flug­hafen Frank­furt das Recht das Grund­recht der Ver­samm­lungs­frei­heit oder das Haus­recht der Fra­port?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. November die Frage verhandelt, ob am Flughafen Frankfurt Demonstrationen zulässig sind oder nicht. Zugrunde liegt die Frage, ob das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch auf dem Gelände von privaten Unternehmen gilt, die im Bereich der "öffentlichen Daseinsvorsorge" tätig sind, wie Fraport oder die Deutsche Bahn AG. Flughafenbetreiberin Fraport ist der Meinung, dass am Flughafen nur ihr Hausrecht gilt.

Die Beschwerdeführerin Julia Kümmel ist Mitglied einer Initiative gegen Abschiebungen. Im Jahr 2003 hatte sie mit einer Gruppe von Abschiebungsgegnern an einem Abfertigungsschalter im Terminal des Frankfurter Flughafens Flugblätter verteilt, um die Passagiere auf eine ihrer Ansicht nach menschenunwürdige Abschiebung zu informieren. Dies hatte Fraport verboten und kurze Zeit später ein Hausverbot gegen die Demonstranten verhängt. Kümmel wollte das nicht hinnehmen und klagte, hatte jedoch vor den Zivilgerichten damit in allen Instanzen keinen Erfolg. Daraufhin legte sie Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung ihrer Grundrechte (wie Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit) ein, die vom Verfassungsgericht zur Verhandlung angenommen wurde. Die Argumentation der Klägerin finden Sie ausführlicher in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes.

In der Verhandlung versuchten die Richter auszuloten, unter welchen Bedingungen Demonstrationen in Flughafenterminals möglich sein könnten. Fraport wollte sich auf eine differenzierte Betrachtung dieser Frage aber nicht einlassen, man will gar keine Demonstrationen zulassen. Selbst das Verteilen von Flugblättern oder das Ansprechen von Passagieren wie im Fall der Klägerin sei bereits "eine nicht hinnehmbare Betriebsstörung", sagte der Leiter der Unternehmenssicherheit bei Fraport, Erich Keil. Die Vertreter der Landes- und Bundespolizei am Flughafen hielten dagegen Demonstrationen im Terminal unter bestimmten Auflagen, wie Zahl der Teilnehmer oder Begrenzung der Lautstärke, für möglich, wenn nicht gerade akute Terror-Gefahr bestehe.

Die Klägerin trug dagegen vor, man wolle gegen gewaltsame Abschiebungen genau dort demonstrieren, wo sie stattfinden, nämlich am Flughafen. Abflughalle und "Flughafenerlebniswelt" seien keine grundrechtsfreien Räume. Der Flughafen werde gern als "Einkaufszentrum mit angeschlossener Landebahn" bezeichnet und sei daher ein öffentlicher Raum. Fraport selbst organisiere regelmäßig Großveranstaltungen im Terminal, in denen offensichtlich keine Störung des Betriebes gesehen werde.

Die Richter müssen nun entscheiden, ob es sich beim Flughafen um öffentlichen Raum handelt. Wenn ja, müssten Demonstrationen dort grundsätzlich möglich sein. Man müsste dann überlegen, wie weit man das Demonstrationsrecht dort einschränken muss, damit Betrieb und Sicherheit nicht gefährdet werden. Mit dem Urteil wird im nächsten Frühjahr gerechnet.

Die Bildrechte werden in der Online-Version angegeben.For copyright notice look at the online version.

Bildrechte zu den in diese Datei eingebundenen Bild-Dateien:

Hinweise:
1. Die Bilder sind in der Reihenfolge ihres ersten Auftretens (im Quelltext dieser Seite) angeordnet.
2. Beim Anklicken eines der nachfolgenden Bezeichnungen, wird das zugehörige Bild angezeigt.
3, Die Bildrechte-Liste wird normalerweise nicht mitgedruckt,
4. Bildname und Rechteinhaber sind jeweils im Dateinamen des Bildes enthalten.