Erholung und Landschaft
Baustein für Einwendungen gegen Ausbaupläne des Frankfurter Flughafens
Von: @Matthias M. Möller-Meinecke <2002-08-24>

Die von der Flughafenerweiterung betroffene Waldfläche nutze ich als Naherholungsgebiet. Bei dieser Waldfläche handelt es sich um einen Bereich, der aufgrund seiner Siedlungsnähe sowie seiner Ausstattung mit Wald eine besondere Bedeutung für die landschaftsbezogene Er­holung aufweist (Punkt 3.6 des Regionalplans). Als Grundsatz der Raumordnung (§ 4 Abs. 2 ROG) gibt der Regionalplan Südhessen vor, Wälder und naturnahe Freiräume an Siedlungsrändern für die wohnungsnahe Erholung zu sichern und von entgegenstehenden Nutzun­gen freizuhalten. Dieser Aufgabe widerspricht die Ausbauplanung.

Zu den Funktionen der von den Bauplänen betroffenen Erholungs­landschaft gehört auch der Schutz meiner Gesundheit und meines Wohlbefindens. Der Wald trägt zu meiner körperlichen und seelischen Erholung und Ausgeglichenheit bei. Er unterstützt Stressabbau und Entspannung auf folgende Weise (Zutreffendes bitte ankreuzen):

[_] Hier gehe ich täglich/mehrmals wöchentlich/häufig spazie­ren.
[_] Hier jogge ich täglich/mehrmals wöchentlich/häufig.
[_] Hier führe ich täglich/mehrmals wöchentlich/häufig mei­nen Hund aus.
[_] Hier fahre ich täglich/mehrmals wöchentlich/häufig mit dem Fahrrad.
[_] Hier spielen meine Kinder täglich/mehrmals wöchent­lich/häufig.
[_] Der Wald ist an Wochenenden häufig Ausflugsziel für mich und meine Familie.
[_] ...

Auf diese Weise wirkt der Wald positiv auf mein körperliches Wohl­befinden. Seine psychologische und soziale Erholungsfunktion ist für mich nicht ersetzbar.

Dem widerspricht die planbedingte Rodung bzw. Immissionsbelas­tung des Waldgürtels als Folge des Flughafenausbaus. Das Waldge­biet wäre für mich als Erholungsraum nicht mehr nutzbar. Andere Wälder in der Umgebung sind bereits durch Lärm- und Schadstoffbe­lastungen in ihrer Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigt. Die Zerstörung eines wesentlichen Anteils meines Erholungsraumes wür­de mein körperliches Wohlbefinden erheblich belasten. Eine Beein­trächtigung der Wohlfahrtsfunktionen des Waldes würde einen Ein­griff in mein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG darstellen, dessen Kerngehalt der Gesundheitsschutz ist. Die im Regionalplan Südhessen festgeschriebene erhebliche Be­deutung des von der Ausbauplanung betroffenen Waldes für die Naherholung begründet meinen Antrag auf Abweisung der Planfeststel­lung.

Themen hierzuAssciated topics:

Gesundheit + Wohlbefinden Regionalplan Südhessen Naherholungsgebiet Einwendungs-Baustein gegen Flughafenplanung FRA Erholung & Freizeit Schadstoffbelastung

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