Die von der Flughafenerweiterung betroffene Waldfläche nutze ich als Naherholungsgebiet. Bei dieser Waldfläche handelt es sich um einen Bereich, der aufgrund seiner Siedlungsnähe sowie seiner Ausstattung mit Wald eine besondere Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung aufweist (Punkt 3.6 des Regionalplans). Als Grundsatz der Raumordnung (§ 4 Abs. 2 ROG) gibt der Regionalplan Südhessen vor, Wälder und naturnahe Freiräume an Siedlungsrändern für die wohnungsnahe Erholung zu sichern und von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten. Dieser Aufgabe widerspricht die Ausbauplanung.
Zu den Funktionen der von den Bauplänen betroffenen Erholungslandschaft gehört auch der Schutz meiner Gesundheit und meines Wohlbefindens. Der Wald trägt zu meiner körperlichen und seelischen Erholung und Ausgeglichenheit bei. Er unterstützt Stressabbau und Entspannung auf folgende Weise (Zutreffendes bitte ankreuzen):
- [_] Hier gehe ich täglich/mehrmals wöchentlich/häufig spazieren.
- [_] Hier jogge ich täglich/mehrmals wöchentlich/häufig.
- [_] Hier führe ich täglich/mehrmals wöchentlich/häufig meinen Hund aus.
- [_] Hier fahre ich täglich/mehrmals wöchentlich/häufig mit dem Fahrrad.
- [_] Hier spielen meine Kinder täglich/mehrmals wöchentlich/häufig.
- [_] Der Wald ist an Wochenenden häufig Ausflugsziel für mich und meine Familie.
- [_] ...
Auf diese Weise wirkt der Wald positiv auf mein körperliches Wohlbefinden. Seine psychologische und soziale Erholungsfunktion ist für mich nicht ersetzbar.
Dem widerspricht die planbedingte Rodung bzw. Immissionsbelastung des Waldgürtels als Folge des Flughafenausbaus. Das Waldgebiet wäre für mich als Erholungsraum nicht mehr nutzbar. Andere Wälder in der Umgebung sind bereits durch Lärm- und Schadstoffbelastungen in ihrer Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigt. Die Zerstörung eines wesentlichen Anteils meines Erholungsraumes würde mein körperliches Wohlbefinden erheblich belasten. Eine Beeinträchtigung der Wohlfahrtsfunktionen des Waldes würde einen Eingriff in mein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG darstellen, dessen Kerngehalt der Gesundheitsschutz ist. Die im Regionalplan Südhessen festgeschriebene erhebliche Bedeutung des von der Ausbauplanung betroffenen Waldes für die Naherholung begründet meinen Antrag auf Abweisung der Planfeststellung.
Gesundheit + Wohlbefinden Regionalplan Südhessen Naherholungsgebiet Einwendungs-Baustein gegen Flughafenplanung FRA Erholung & Freizeit Schadstoffbelastung