Das Anhörungsverfahren
Kurz erläutert ...
Von: @Matthias M. Möller-Meinecke <2002-08-23>

Sinn und Zweck dieses Verfahrensabschnittes ist es, den betroffenen Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange rechtliches Gehör (§ 28 VwVfG) zu geben und der Planfeststellungsbehörde Kenntnis von den durch die Planung betroffenen Schutzgütern und öffentlichen Belangen zu geben.

Einleitend werden die betroffenen Behörden bzw. die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert. Parallel wird den anerkannten Naturschutzverbänden ihr Recht auf Mitwirkung bei der Planung eingeräumt. Parallel oder nachfolgend werden die Pläne in den betroffenen Gemeinden flur die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Jedermann hat die Möglichkeit, Einwendungen bis zu 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu erheben. Nach Ablauf einer Einwendungsfrist (1 Monat und 2 Wochen) sind verspätet vorgebrachte Einwendungen in der Sache verwirkt (Präklusion), so dass die Planfeststellungsbehörde den verspäteten Einwand unberücksichtigt lassen kann. Die Präklusion hat zur Folge, dass sich der Einspruchsführer in einem etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr auf den verspäteten Einwand berufen kann. Wer also diese Frist versäumt, verwirkt sein Recht, gegen einen beeinträchtigenden Planfeststellungsbeschluß mit Erfolg klagen zu können.

In einem anschließenden Erörterungstermin werden die Einwendungen mit dem Ziel einer Einigung besprochen.
Führen Einwendungen zu Prüfungen und Nachuntersuchungen oder gar zu Umplanungen, kann sich die Notwendigkeit einer zweiten Planauslegung ergeben.

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Öffentliche Auslegung der PFV-Unterlagen Einwendungsfrist PFV-Einwendungen Naturschutzverbände Ablauf einer Planfeststellung Anhörungsverfahren zur Planfeststellung

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