Muster einer Einwendung
Am Beispiel für Königsteiner BürgerInnen
Von: @RA Matthias Möller-Meinecke <2002-05-21>

 

Dieses Muster einer Einwendung wurde erstellt von:


MATTHIAS M. MÖLLER-MEINECKE

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verwaltungsrecht

AM PLAN 30, 99438 TIEFENGRUBEN (BEI WEIMAR)
Tel. 036458 496-10 Fax -50  ·  gebührenfrei 0800 663 5537 · moeller-meinecke@t-online.de


 

 

 

 

Regierungspräsidium Darmstadt

Darmstadt21. Mai 2002

 

 

 

Luftverkehrsrechtliches Planfeststellungsverfahren "Ausbau des Flughafens Frankfurt (Main)"

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Antrag der FRAPORT AG erheben die Unterzeichner (, zugleich handelnd für ihre minderjährigen Kinder ....,)

 

E i n w e n d u n g e n

 

und beantragen, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung trage ich vor:

1. Persönliche Betroffenheit

1.1 Wohnsituation

Die Unterzeichner sind Eigentümer von selbstgenutzten Wohneigentum unter der in der Anschrift genannten Adresse in Königstein. Dazu zählt auch ein Außenwohnbereich (Terrasse, Balkon, Freisitz), der während der wärmeren Jahreszeit bis in die späten Abendstunden genutzt wird.
Insbesondere sind wir durch folgende Besonderheiten auf Ruhe angewiesen (falls gegeben, Zutreffendes bitte ankreuzen).

Meine Arbeit verlangt, dass ich auch tagsüber Ruhen muß.
Als älterer Mensch habe ich einen sehr leichten Schlaf.
Meine Kinder brauchen besonders viel Schlaf, werden aber von Fluglärm erschreckt.
Meinen Arbeitsplatz habe ich zu Hause eingerichtet.
...

Ein Familienmitglied besucht im Ort folgende lärmempfindliche Einrichtung/en (falls gegeben, Zutreffendes ankreuzen):
Kindergarten
Schule
Krankenhaus
Seniorenheim
Einrichtung für Behinderte
...

1.2 Gesamtlärmbelastung am Ort der Arbeit

Durch die Verstärkung des Fluglärms wird unser im Betreff genannter Arbeitsort beeinträchtigt. Insbesondere erweist sich Fluglärm aufgrund folgender Situationen als störend (Zutreffendes bitte ankreuzen).

Ich muss Arbeiten erbringen, die hohe Konzentration und schöpferische Kreativität erfordern.
Der Erfolg meiner Arbeit (z.B. als Arzt/Psychologe/Heilpraktiker) wird durch Fluglärm erschwert.
Ich arbeite viel am Telefon, dabei beeinträchtigt der Fluglärm die Kommunikation.
Ich nehme häufig an Dienstbesprechungen teil, dabei beeinträchtigt der Fluglärm die Kommunikation.
Ich muss meine Angestellten in Gefahrensituationen anweisen, dabei beeinträchtigt der Fluglärm die Kommunikation.
Ich führe Gespräche mit Kunden/Patienten/Mandanten/Schülern, dabei beeinträchtigt der Fluglärm die Kommunikation.
...

1.3 Heutige Fluglärmbelastung am Wohnort in Königstein

Meine Wohnung wird schon heute während meiner Ruhe- und Schlafphasen durch Überflüge in einem Maß von belastet, das nach wissenschaftlicher Erkenntnis der Lärmwirkungsforschung die Grenze zu vegetativen Beeinträchtigungen (> 53 dB(A) Einzelschallereignisse am Ohr des Schläfers) überschreitet. Meinem Wohnort ist daher schon aus Gründen des vorsorglichen Gesundheitsschutzes keine Zusatzlärmbelastung mehr zumutbar.

1.4 Belastung durch andere Lärmquellen (Straße, Bahn, Gewerbe)

Das selbstgenutzte Wohneigentum ist nicht durch erhebliche Lärmimmissionen aus anderen Quellen vorbelastet (wie folgt vorbelastet ...)

1.5 Gesundheitssituation

Die Einwender sind wie folgt gesundheitlich vorbelastet (insbesondere Hinweise auf Bluthochdruck/Herz- und Kreislauferkrankungen)

2. Zukünftige Fluglärmzusatzbelastung

Eine zukünftige Vollauslastung des 4-Bahnen-Systems des Frankfurter Flughafens wird zu Fluglärmimmissionen am Wohnort der Einwender führen, die langfristig zu erheblichen Belästigungen und zu Gefährdungen ihrer Gesundheit führen wird.

3. Rechtsverstöße des FRAPORT-Antrages

Die Auswahl des Standortes für die Ausbauplanung ist aus mehreren Gründen fehlerhaft. Hilfsweise begründen diese Argumente eine Abweisung des FRAPORT-Antrages, weil das Planungsprojekt rechtswidrig in unsere Grundrechte aus den Art. 2, 12 und 14 GG eingreift.

3.1 Standortauswahl

(1) Der Standort im Dreieck zwischen den Städten Raunheim, Kelsterbach, Neu Isenburg und Mörfelden ist für eine Erweiterung eines internationalen Verkehrsflughafens ungeeignet, weil dort die Natur, die Umwelt des Menschen und die natürlichen Ressourcen wie das Trinkwasserdargebot und Naherholungsräume durch andere Nutzungen schon so belastet sind, daß die Grenzen des Wachstums überschritten sind. Der Standort für die Erweiterung eines Verkehrsflughafens ist daher ungeeignet.

(2) An Stelle des Neubaues einer Start- bzw. Landebahn drängt sich angesichts dieser Überschreitung der Grenzen des Wachstums die Prüfungspflicht auf, ein Verkehrsbedürfnis durch ein neues Verbundsystem zwischen dem Flughafen Frankfurt und anderen bestehenden Flughäfen (z.B. Köln und Hahn) abzuwickeln.

(3) Das entscheidende Standortkriterium ist der Schutz der Gesundheit des Menschen gegen Fluglärm. Die neuere Untersuchung von Prof. Hecht (Bundesgesundheitsblatt 2001, 1001 ff.) ermittelt, daß die Menschen beginnend bei Einzelschallereignissen des Luftverkehrs von 48 dB(A) am Ohr des Schläfers aufwachen und - in Übereinstimmung mit den Aussagen der Lärmwirkungsforscher Bullinger, Greifahn, Kastka und Spreng - daß vegetative Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Einzelpegeln von 53 dB(A) beginnen. Solche Maximalpegel am Ohr des Schläfers von 53 dB(A) werden aber schon heute an unserem Wohnort in Königstein häufig während einer Ruhe- bzw. Schlafphase überschritten. Daher sind die Ausbaustandorte rund um den bestehenden Frankfurter Flughafen ungeeignet.

3.2 Wertminderung von Baugrundstücken/ Nichtbebaubarkeit von Baugrundstücken

Aufgrund der Erhöhung des Fluglärms durch den Ausbau des Flughafens Rhein/Main wird der Wert meines im Betreff genannten Grundstücks erheblich beeinträchtigt.

Möglichkeit 1: Vereitelung der Bauerwartung für in Planung befindliche Baugebiete
Meine Heimatgemeinde beabsichtigt, dieses Grundstück planerisch zur Bebauung auszuweisen. Aber es könnte wegen der erhöhten Lärmbelastung nicht bebaut werden. Dies gilt nach Aussage der Mediationsgruppe Flughafen Frankfurt/Main (1998) für 93% der in Flörsheim, 42% der in Darmstadt, 32% der in Büttelborn, 19% der in Offenbach, 12% der in Neu-Isenburg, 10% der in Groß-Gerau, 2% der in Mörfelden-Walldorf und 1% der in Griesheim in Planung befindlichen Baugebiete (Bericht, S. 149 f). Das von mir auf meinem Grundstück geplante Bauvorhaben könnte demnach nicht durchgeführt werden. Dadurch ist das Grundstück für mich im nachhinein unrentabel geworden.
Der Bereich, in dem mein Baugrundstück liegt, ist im Regionalplan als Bereich für Siedlungszuwachs gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 festgelegt. Das sind die im Planteil hellbraun angelegten Siedlungsbereiche u.a. in Kelsterbach beidseits des Länger Weges, in Flörsheim östlich des Steinbruchs (Kreuzweg) und in Hochheim-Nord beidseits der Nordenstädter Straße. Innerhalb dieser Flächen soll nach Aussage des Regionalplans (Punkt 2.4.1) vorrangig der Bedarf nach Flächen für Wohnsiedlungen gedeckt werden. Diese Planung ist auf der betroffenen Fläche bei Realisierung der Flughafenerweiterung nicht mehr möglich. Dies stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in mein Eigentumsgrundrecht gem. Art. 14 Abs. 1 GG dar.

Möglichkeit 2: Vereitelung der Baumöglichkeit durch Nachverdichtung im bebauten Innenbereich
Auch die Verdichtung bereits bestehender Siedlungsbereiche ist zu fördern. Mein Baugrundstück liegt im baulichen Innenbereich, dessen Nachverdichtung anzustreben ist, um Flächenverbrauch im Außenbereich zu verhindern. Jedoch wird mein Baugrundstück durch den erhöhten Fluglärm durch den Flughafenausbau belastet. Dadurch tritt eine Wertminderung ein und die Bebauung als Wohngebäude wird in Frage gestellt. Dies stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in mein Grundrecht auf Eigentum gem. Art. 14 Abs. 1 GG dar.

Möglichkeit 3: Vereitelung der Baumöglichkeit innerhalb eines In Kraft gesetzten Bebauungsplangebietes
Mein Baugrundstück befindet sich innerhalb eines Gebietes, für das bereits ein Bebauungsplan existiert. Dieser Bebauungsplan weist für den Bereich, in dem sich mein Grundstück befindet, ein Wohngebiet aus. Diese Planung kann aufgrund der erhöhten Lärmbelastung durch den Flughafenausbau nicht verwirklicht werden. Das Grundstück erleidet dadurch für mich einen erheblichen Wertverlust. In der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde das in der Regionalplanung vorbereitete Konzept zur Siedlungsentwicklung bereits in ihrer Bauleitplanung konkretisiert hat. Mein Vertrauen auf dieses Konzept und seine Umsetzung, das ich durch den Kauf des Grundstückes bereits betätigt habe, ist schützenswert. Dieser Belang muss in die Abwägung eingestellt werden und führt zu einer Raumunverträglichkeit der Flughafenerweiterung.

3.3 Freiraumsicherung/Walderhaltung

Widerspruch zum Grundsatz der Freiraumsicherung
Der durch die Planung der neuen Landebahn betroffene Bereich liegt in der naturräumlichen Einheit „Untermainebene und Messeler Hügelland“. In dieser Einheit wird die Erhaltung der Waldgebiete als Grundsatz der Raumordnung (§ 4 Abs. 2 ROG) angegeben, der bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden soll (Punkt 3 des Regionalplans). Ausdrücklich werden auch die „großen Waldgebiete südlich von Frankfurt“ einbezogen. Als Gründe werden die Funktion als wichtige Naherholungsgebiete und die Klimafunktion zur Verbesserung der Umweltqualität im Verdichtungsraum angegeben. Diese Funktionen würden durch die Waldrodung zum Bau der Landebahn schwerwiegend beeinträchtigt. Die Bedeutung der Wälder für meine Naherholung und Frischluftzufuhr begründet die Unverträglichkeit des Vorhabens mit den Belangen der Raumordnung.

Widerspruch zur Ausweisung als „Regionaler Grünzug“
Der geplante Ausbaustandort ist im Regionalplan als „Regionaler Grünzug“ gem. § 6 Abs. 3 Nr. 10 HLPG festgelegt. Die Funktionen der Regionalen Grünzuge dürfen durch andere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist als Ziel der Raumordnung gem. § 4 Abs. 1 ROG für öffentliche Stellen verbindlich. Der Regionale Grünzug dient als Frischluftlieferant und Schadstofffilter. Er wirkt ausgleichend auf das Klima und schirmt Wohngebiete gegen schädliche Umwelteinflüsse ab, die aus dem Ballungsgebiet und vom Flughafen Rhein/Main ausstrahlen.

Der Bau der Landebahn würde zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts sowie der Freiraumerholung und zu einer Veränderung der klimatischen Verhältnisse im Regionalen Grünzug führen. Auch aus diesem Grund ist der Eingriff unzulässig. Abweichungen sind nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion dem Regionalen Grünzug zugeordnet wird. Wirtschaftsinteressen sind nur dann Gründe des öffentlichen Wohls, wenn ihre Umsetzung nicht mit erheblichen Verschlechterungen der Gesundheits- und Umweltbedingungen verbunden ist. Der Flughafenerweiterung stehen die Belastungen der im Umfeld wohnenden Menschen und der Natur entgegen, die ebenfalls Belange des öffentlichen Wohls darstellen. Deshalb müssen die Wirtschaftsinteressen in diesem Fall vor dem öffentlichen Wohl zurücktreten.
Zudem stehen auch keine Kompensationsflächen bereit. Die Realisierung des Flughafenausbaus würde zu einem sehr großen Waldverlust des Regionalen Grünzugs führen. Innerhalb der naturräumlichen Einheit „Untermainebene und Messeler Hügelland“ ist keine Fläche gleicher Größe, Qualität und Funktion auffindbar, die nicht schon ihrerseits durch die Ausweisung als Regionaler Grünzug gleiche Freiraumfunktionen wahrnimmt.

Erholung und Landschaft
Die von der Flughafenerweiterung durch Rodung und Verlärmung betroffenen Waldflächen zählen auch zu einem unseren bevorzugten Naherholungsgebieten. Bei diesen Waldfläche handelt es sich um Bereiche, die aufgrund ihrer Siedlungsnähe sowie ihrer Ausstattung mit Wald eine besondere Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung aufweisen (Punkt 3.6 des Regionalplans). Als Grundsatz der Raumordnung gem. § 4 Abs. 2 ROG gibt der Regionalplan vor, Wälder und naturnahe Freiräume an Siedlungsrändern für die wohnungsnahe Erholung zu sichern und von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten.
Die Spaziergänge im Wald stärken unser körperliches Wohlbefinden. Seine psychologische und soziale Erholungsfunktion ist für uns von hohem Rang.
Dem widerspricht die Zerstörung und Verlärmung der Waldgebiete durch den Flughafenausbau. Die Waldgebiete wären durch Lärm- und Schadstoffbelastungen in ihrer Erholungsfunktion für uns wertlos. Die Zerstörung eines wesentlichen Anteils unseres Erholungsraumes würde unser körperliches Wohlbefinden erheblich belasten. Eine Beeinträchtigung der Wohlfahrtsfunktionen des Waldes würde einen Eingriff in unser Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG darstellen, dessen Kerngehalt der Gesundheitsschutz ist. Die im Regionalplan festgeschriebene erhebliche Bedeutung der südlich des Rhein/Main-Ballungsraumes gelegenen Wälder für die Naherholung begründet die fehlende Eignung des geplanten Standortes für die Flughafenerweiterung.

3.4 Gewässerschutz

Grundwassersicherung
Der von der Ausbauplanung betroffene Waldbereich ist im Regionalplan als Gebiet für die Grundwassersicherung gem. § 6 Abs. 3 Nr. 4 HLPG festgelegt. Das zeigt den wichtigen Beitrag des Waldes zur Erhaltung des Gleichgewichts im Wasserhaushalt und damit auch für die langfristige Sicherung der Trinkwasserversorgung des Ballungsgebietes. So wird auch im Regionalplan festgehalten, die ausgewiesenen Bereiche für die Grundwassersicherung dienen dem Schutz besonders sensibler (verschmutzungsempfindlicher) und ergiebiger Grundwasservorkommen sowie wenig durch andere Nutzungen beeinträchtigter Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen. In den Bereichen für die Grundwassersicherung besteht ein Vorrang des Grundwasserschutzes vor dem Errichten von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie dem Neubau von Verkehrsanlagen (Punkt 4.1 des Regionalplans). Dieses Ziel der Raumordnung gem. § 4 Abs. 1 ROG ist verbindlich und bei öffentlichen Planungen zu beachten. Es steht der Flughafenerweiterung entgegen.
Durch den Bau der Landebahn würde die betroffene Fläche vollständig versiegelt. Die flächenhafte Versickerung und Grundwasserneubildung würde dadurch verhindert. Auch aus diesem Grund ist der Standort ungeeignet.

Grundwasserverschmutzung
Zudem steht eine Belastung des abfließenden und am Rand der Landebahn versickernden Wassers mit Kerosin zu befürchten. So besteht die Gefahr punktueller Boden- und Grundwasserverschmutzung, die sich auch negativ auf die Erholungssuchenden auswirkt.

3.5 Trinkwasserversorgung

Nach dem Regionalplan ist das vorhandene Grundwasserdargebot zu sichern und zu schützen. Die Standorte der Trinkwassergewinnungsanlagen sind zu sichern (Punkt 4.3 des Regionalplans). In unmittelbarer Nähe zum Standort der Landebahn Nord-West befindet sich im Gewerbegebiet Ticona in Kelsterbach-West eine Einrichtung der Trinkwasserversorgung. Das Einzugsgebiet dieser Einrichtung umfasst auch das vom Flughafenausbau betroffene Areal. Das restliche Einzugsgebiet ist bereits stark versiegelt, so dass das Grundwasserdargebot durch weitere Versiegelung beeinträchtigt werden kann.

3.6 Immissionsschutz

Luftverunreinigung
Das von der Flughafenerweiterung betroffene Areal befindet sich in einem im Regionalplan ausgewiesenen Regionalen Grünzug. Dieser dient auch der Frischluftversorgung der Siedlungsgebiete. Der Regionalplan legt als verbindliches Ziel der Raumordnung gem. § 4 Abs. 1 ROG die Kaltluftentstehungs- und -abflussgebiete, die im räumlichen Zusammenhang mit belasteten Siedlungsbereichen stehen und wichtige Aufgaben für den Klima- und Immissionsschutz erfüllen, als Regionale Grünzüge fest (Punkt 5.1). Hier sind Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts oder der Freiraumerholung sowie Veränderungen der klimatischen Verhältnisse nicht zulässig; Abweichungen sind nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion dem Regionalen Grünzug zugeordnet wird.

Ein Wegfall des Regionalen Grünzugs im betroffenen Bereich hätte bezogen auf die Immissionsbelastung der Luft negative Folgen für die Bevölkerung. Auswirkungen werden in dreifacher Weise spürbar werden. Zum einen würden die Emissionen nicht durch Kaltluftzufuhr aus dem nahegelegenen Wald ersetzt und durch Ausgleichsströme abgeführt werden. Zum zweiten würde die Puffer- und Ausgleichswirkung der Waldfläche gegen die Emissionen der schon bestehenden Einrichtungen des Flughafens Rhein/Main entfallen. Zum dritten würde die Nutzung der geplanten Landebahn selbst Emissionssteigerungen nach sich ziehen, da der Flugverkehr intensiviert würde. Auch für diese Emissionen würde ein Ausgleich durch ein Frischluftbildungsgebiet fehlen.

Gesundheitsbeeinträchtigungen
Durch den geplanten Ausbau des Flughafens Rhein/Main würde mein Wohngebiet durch erhöhten Fluglärm noch stärker beeinträchtigt werden. Auch nur zeitweise nächtliche Fluggeräusche verringern die Schlaftiefe in einem Ausmaß, welches während der restlichen Nachtstunden nicht wieder ausgeglichen werden kann (Rohrmann u.a.: Fluglärm und seine Wirkung auf den Menschen, Bern 1978, S. 195 ff). Der Fluglärm beeinträchtigt das psychische und soziale Wohlbefinden durch Kommunikationsstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinbußen, Nervosität und Furchtempfinden; dies wird von Sachverständigen als ernste Beeinträchtigung der Gesundheit gewertet (Rohrmann u.a.: Fluglärm und seine Wirkung auf den Menschen, Bern 1978, S. 212 ff).

Ein Flughafenausbau mit der Variante Landebahn Nord-West erhöht die technische Kapazität zur Abwicklung von zukünftig über 700.000 statt derzeit 460.000 Flugbewegungen. Entsprechend werden die Zahl der Überflüge und die Beeinträchtigung durch den niedrigen Überflug schwerer Maschinen über Königstein ansteigen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Störungen des Nachtschlafs sind bereits bei Einzelschallereignissen mit Pegeln über 53 dB(A) (Maximallautstärke, innen) zu befürchten. Dieser Grenzwert nicht nur zur erheblichen Belästigung, sondern sogar zur Gesundheitsbeeinträchtigung durch Fluglärm wird in meinem Wohngebiet daher zukünftig erheblich häufiger überschritten werden. Dadurch konkretisiert sich die Gefahr, dass die Erhöhung des Fluglärms bei uns zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen wird. Dieser Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist nicht gerechtfertigt.

Der Gesamtlärm aus den Quellen Flugverkehr, Straßen- und Bahnverkehr sowie Gewerbe und Freizeit ist auf 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in meinem Wohngebiet verbindlich zu begrenzen. Daraus folgt, dass der geplante Standort für die Flughafenplanung nicht geeignet ist, weil durch den zusätzlichen Fluglärm diese Grenzen überschritten würden.

3.7 Wertminderung von Wohneigentum

Durch den geplanten Flughafenausbau würde mein im Betreff genanntes Wohneigentum von einer erheblichen Steigerung des Fluglärms belastet. Fluglärm kann in den auf mein Eigentum einwirkenden Ausmaßen zu erheblichen Belästigungen und sogar zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Dadurch sinkt die Qualität meines Eigentums als Wohnstandort. Damit geht ein Verlust des Verkehrswertes einher (so auch Studien zitiert bei Guski, Lärm - Wirkungen unerwünschter Geräusche, Bern 1987, S. 83 ff). Diese Wertminderung bedeutet eine Verletzung meines Grundrechts auf Eigentum gem. Art. 14 I GG. Es handelt sich hier nicht lediglich um eine auf der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gem Art. 14 Abs. 2 GG beruhende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2, sondern um einen enteignungsgleichen Eingriff. Weil dieser zugunsten aller Betroffenen nicht in voller Höhe auszugleichen sein wird, ist die Flughafenerweiterung eine Verletzung meines Grundrechts auf Eigentum.

Nutzungseinschränkung von Außenbereichen (Garten, Terrasse, Balkon, Freisitz)

Wir nutzen Außenbereiche wie Balkon/ Terrasse/ Freisitz im Garten zum Wohnen in der wärmeren Jahreszeit. Bei einer Realisierung der Flughafenerweiterung werden die Außenbereiche unserer Wohnung/ unseres Hauses in ihrer Nutzung erheblich eingeschränkt. Garten/ Terrasse/ Balkon sind aufgrund der Zunahme des Fluglärms zeitweise nicht mehr und zeitweise nur mit erhöhter Lärmtoleranz zu nutzen. Eine ungestörte Unterhaltung wird dort nicht mehr möglich sein, auch kein entspanntes Ausruhen.

Dadurch sinkt die Lebensqualität meines Eigentums als Wohnstandort. Diese Wertminderung bedeutet eine Verletzung meines Grundrechts auf Eigentum gem. Art. 14 I GG. Es handelt sich hier nicht lediglich um eine auf der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gem Art. 14 Abs. 2 GG beruhende Inhalts- und Schrankenbestimmung, sondern um einen enteignungsgleichen Eingriff.
Zudem sind die genannten Bereiche meiner Wohnung/meines Hauses für die Erholungsnutzung prädestiniert. Entspannung und Stressabbau sind jedoch unter den zu erwartenden Ausmaßen des Fluglärms nicht möglich. Diese Wirkungen müssen in die Abwägung eingestellt werden und führen dazu, dass der beantragte Standort für den Flughafenausbau nicht geeignet ist.

3.8 Arbeiten

Beeinträchtigung der Arbeitnehmer
Die Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm wird an unserer Arbeitsstelle tagsüber überschritten. Dies wird zu verminderter Konzentrationsfähigkeit, verminderter Leistungsfähigkeit und damit schließlich zu weniger Erfolg und geringeren Aufstiegschancen im Unternehmen führen. Bei der Analyse von Fluglärmwirkungen auf das Leistungsverhalten müssen nicht nur unmittelbare, sondern auch nachfolgende Wirkungen ins Auge gefasst werden; wenn trotz Störung die Leistung gehalten wird, kann dies zu einer langfristigen Überforderung führen (Rohrmann u.a.: Fluglärm und seine Wirkung auf den Menschen, Bern 1978, S. 207 f). Die Folgen der Flughafenerweiterung für die arbeitende Bevölkerung müssen in der Abwägung angemessen berücksichtigt werden. Bei einer fehlerfreien Abwägung müssen die Auswirkungen des Lärms auf die Beschäftigten zu einer Versagung des Antrages führen.

Alternative: Beeinträchtigung der Arbeitgeber
Die erhöhten Fluglärmwerte beeinträchtigen meinen im Betreff genannten Betrieb. Es ist davon auszugehen, dass der Fluglärm die Leistungsfähigkeit von meinen Mitarbeitern und mir vermindern wird. Der Ärger über den Fluglärm kann zu Kündigungen von Mitarbeitern und Akquirierungsproblemen auf dem Arbeitsmarkt führen. Dies beeinträchtigt Erfolg und Wirtschaftlichkeit meines Unternehmens und bedeutet somit ungerechtfertigte Eingriffe in meine Wirtschafts- und Gewerbefreiheit, die von Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG geschützt wird. Diese Belange sind als negative wirtschaftliche Folgen der Flughafenerweiterung in der Abwägung zu berücksichtigen.

Beeinträchtigung des Schulbetriebs
Von der Zunahme des Fluglärms ist auch die im Betreff genannte Schule betroffen, die unsere Kinder besuchen. Dies wird zu verminderter Konzentrationsfähigkeit und verminderter Leistungsfähigkeit der Kinder und auch der sie unterrichtenden Lehrpersonen führen. Damit ist die Qualität des Unterrichts und eine konkurrenzfähige Ausbildung in Gefahr. Dies bedeutet einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Die Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

3.9 Erhöhtes Verkehrsaufkommen

Unser Wohnhaus/ Arbeitsstelle liegt nahe einer öffentlichen Straße, die von Arbeitnehmern zur An- und Abfahrt zu Arbeitsplätzen am und um den Flughafen Frankfurt (Main) genutzt wird. Der Ausbau des Flugverkehrs am Flughafen Rhein/Main ist mit einer Steigerung der Pendlerströme und des Bodenanbindungsverkehrs durch Zubringer auf Straße und Schiene verbunden. Als Folge steigt die Lärm- und Schadstoffbelastung in meinem Wohngebiet nicht nur durch die Erhöhung des Fluglärms, sondern auch durch diese Steigerung der Pendlerströme und des Bodenanbindungsverkehrs. Nach dem Gutachten der Mediationsgruppe wird die umgebende Infrastruktur mit zusätzlichen 60% Kfz- und 160% öffentlichen Verkehrsfahrten belastet (S. 143). Eine solche erhebliche zusätzliche Lärm- und Schadstoffbelastung ist neben dem selbst bereits langfristig gesundheitsschädlichen Fluglärm für mich als Anwohner/Arbeitnehmer/Betriebsinhaber nicht hinnehmbar. Eine fehlerfreie Abwägung muss aus Lärmschutzgründen zur Ablehnung des Antrages führen.

3.10 Land- und Forstwirtschaft

Schutzfunktionen des Waldes
Für den Bau der neuen Landebahn werden in erheblichem Maße Waldflächen in Anspruch genommen. Wo der Wald gerodet werden muss, entfallen seine Funktionen zugunsten des Klimaschutzes, Immissionsschutzes, für den Wasserhaushalt und die Naherholung. Ein großflächige Beseitigung von Wald in der schon derzeit hinsichtlich dieser Funktionen stark belasteten Rhein-Main Region hat belastende Wirkungen auch für weiter entfernt liegende Wohnstandorte. Der Wegfall der Waldflächen wirkt sich daher negativ auch auf mein Wohlbefinden aus.

Klimatische Ausgleichsfunktion des Waldes
Der Wald ist Frischluftlieferant und gleicht Temperaturerhöhungen aus, die den vielen anthropogenen Wärmequellen der Städte (Heizung, stärkere Erwärmung künstlicher Oberflächen, Autoabgase etc.) entstammen. Auf diese Weise trägt der Wald auch dort, wo er nicht zur Erholung und zum direkten Naturerlebnis genutzt wird, zur Erhöhung der Lebensqualität bei. Ohne die Ausgleichsfunktion der umgebenden Freiräume und Wälder wäre das Leben in den Ballungszentren nicht möglich.
Dementsprechend wird im Regionalplan die Erhaltung des Waldes als Ziel der Raumordnung festgelegt (Punkt 10.2). Wald darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist, der Eingriff auf das erforderliche Maß beschränkt wird und die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes durch den Eingriff insgesamt nur in vertretbarem Maße eingeschränkt werden. Die Bereiche, in denen die neue Landebahn gebaut werden soll, sind im Regionalplan als „Waldbereich, Bestand“ gem. § 6 Abs. 3 Nr. 8 HLPG festgelegt. Diese Flächen sollen aus regionalplanerischer Sicht auf Dauer bewaldet bleiben. Die Walderhaltung hat hier Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen. Der Bau und die Nutzung der neuen Landebahn würde die großflächige Rodung und Funktionsentwertung von Waldflächen bewirken und dem Ziel der Walderhaltung zuwiderlaufen. Daher ist die Planung abzulehnen.

Immissionsschutz durch Wald
Die vom Ausbau betroffenen Waldgebiete wirken als eine natürliche Schallschutzwand gegen den Lärm von Straßen, Gewerbe und dem Betrieb des bestehenden Flughafens. Zudem hat der Wald die Funktion eines Schadstofffilters gegen Emissionen. Auf diese Weise trägt er zur Erhöhung der Lebensqualität in der gesamten Region und mittelbar auch in meinem Wohngebiet bei und gewährleistet ruhigen Schlaf, entspanntes Arbeiten und die Nutzbarkeit von Außenbereichen wie Garten und Terrasse.
Dementsprechend wird im Regionalplan die Erhaltung des Waldes als Ziel der Raumordnung festgelegt (Punkt 10.2). Wald darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist, der Eingriff auf das erforderliche Maß beschränkt wird und die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes durch den Eingriff insgesamt nur in vertretbarem Maße eingeschränkt werden. Die Bereiche, in denen die neue Landebahn gebaut werden soll, sind im Regionalplan als „Waldbereich, Bestand“ dargestellt. Diese Flächen sollen aus regionalplanerischer Sicht auf Dauer bewaldet bleiben. Die Walderhaltung hat hier Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen. Diese Vorgabe ist als Ziel der Raumordnung gem. § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten.
Eine Genehmigung der neuen Landebahn würde die Rodung von Waldflächen bedeuten und dem Ziel der Walderhaltung zuwiderlaufen. Daher ist die Planung abzulehnen.

Aufhebung der Ausweisung als Bannwald
Aufgrund der überragenden Bedeutung der betroffenen Waldstücke für das Gemeinwohl sind sie gem. § 22 Abs. 2 HessForstG zu Bannwald erklärt worden. Gem. § 3 der Verordnung über die Erklärung zu Schutzwald, Bannwald und Erholungswald und die Walderhaltungsabgabe (präzisiert in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 2001) kann ein solcher Bannwaldstatus nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Bannwald geführt haben, unabhängig vom Flughafenausbau auf Dauer entfallen sind. Nach § 22 Abs. 2 S. 2 HessForstG ist die Rodung und Umwandlung von Bannwald in eine andere Nutzungsart verboten.
Der Bau der Landebahn hätte die Zerstörung von großen Anteilen des Bannwaldes gem. § 22 Abs. 2 HessForstG zur Folge. Die Voraussetzungen, die zur Bannwalderklärung geführt haben, sind nicht entfallen, sondern nötiger denn je. Nach wie vor erfüllt der Wald wichtige Funktionen beim Ausgleich der klimatischen Verhältnisse, des Wasserhaushaltes und der Schadstoffbelastung und wird als Naherholungsgebiet genutzt. Diese Funktionen entfallen etwa nicht dadurch, daß der Hessische Landtag aus planungspolitischen Gründen für den Ausbaustandort den Status als „Bannwald“ aufhebt. Daher stehen die Funktionen des Bannwaldes der Genehmigung des Antrages entgegen.

3.11 Lärm durch Ausbau von Straßen und Gewerbeflächen

Die Zunahme des Flugverkehrs als Folge des Baues der zusätzlichen Landebahn wird direkt oder indirekt weitere Straßenbaumaßnahmen nach sich ziehen. Denn die Verlärmung der Anliegergemeinden wird die dortigen Bewohner motivieren, ihren Wohnort an den Taunushang oder den Hintertaunus zu verlegen und zu ihren bisherigen Arbeitsplätzen auch durch Königstein hindurch zu pendeln. Das wird eine Überlastung des vorhandenen Straßennetzes bewirken.

Die als Folge benötigten Straßenaus- und -neubauvorhaben werden einen zusätzlichen Verlust oder zumindest eine Zerschneidung von Freiflächen, klimatischen Ausgleichsräumen, Bereichen zur Sicherung des Grundwassers sowie einen weiteren Anstieg von Immissionsbelastungen zur Folge haben. Dies stellt eine Überbelastung des betroffenen Raumes und seiner Wohnbevölkerung dar. Angesichts der erheblichen Folgebelastungen, die eine Genehmigung der Landebahn mit sich bringen würde, ist der Planfeststellungsantrag auch aus diesem Grund abzulehnen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

(Vor- und Zuname)(Vor- und Zuname)
Themen hierzuAssciated topics:

Ticona

Das könnte Sie auch interessierenFurther readings:
Das Chemiewerk Ticona
Rund 1000 Menschen arbeiten im Werk Kelsterbach
Von: @cf <2004-11-03>
   Mehr»
Risiko Ticona: Das Verfahren der EU-Kommission
Informationen, Berichte und Kommentare
Von: @cf <2006-11-01>
Beim Planungsverfahren für den Flughafenausbau wurde nach Ansicht der EU-Kommission gegen die Seveso-Richtlinie verstoßen: es wurde nicht beachtet, dass die geplante Landebahn Nordwest zu nahe am Störfallbetrieb Ticona liegt. Deswegen hat die Kommission ein Verfahren gegen Deutschland eingeleitet.   Mehr»
Ticona-Klage gegen Flugrouten am 5. Oktober beim VGH Kassel
Für die Verhandlung sind Eintrittskarten nötig (siehe PM des VGH vom .....)
Von: @cf <2005-08-26>
Die Chemiewerk Ticona gegehn die aktuellen Flugrouten am Frankfurter Flughafen findet am 5. Oktober beim VGH Kassel statt. Es wird großer Andrang erwartet, Eintrittskarten erforderlich!    Mehr»
Erörterungstermin - Bericht vom 26.01.2006
Sicherheit - können Nordwestbahn und Ticona nebeneinander existieren?
Von: @cf <2006-01-26>
   Mehr»
Risiko Ticona: Die Entscheidung der Störfall-Kommission
Informationen, Berichte und Kommentare
Von: @cf <2005-07-01>
Die Störfall-Kommission hat entschieden, dass der Betrieb des Chemiewerks Ticona und die geplante Nordwestbahn wegen des zu großen Risikos nicht miteinander vereinbar sind. Die Landesregierung will die Nordwestbahn trotzdem bauen, notfalls will man Ticona enteignen. Wie wird der Streit ausgehen?    Mehr»
Risiko Ticona: der Streit um die Zukunft des Werks
Ein Chemiewerk steht den Ausbauplänen für den Frankfurter Flughafen im Weg
Von: @cf <2008-09-19>
Der Streit über das "Risiko Ticona" ist entschieden: Ticona räumt gegen eine Zahlung von 670 Millionen Euro von Fraport den gefährlichen Platz in der Einflugschneise der geplanten Nordwestbahn. Das Werk wird bis 2011 im Industriepark Höchst neu errichtet. Die spannende Geschichte des Standort-Pokers um Werk und Landebahn finden Sie hier zusammengefasst   Mehr»
Räumt Ticona den Platz für die Nordwestbahn?
Für 650 Millionen Abfindung soll das Werk angeblich geschlossen werden
Von: @cf <2006-11-29>
Die Ticona hat sich angeblich mit Fraport und der Landesregierung darauf geeinigt, das Werk in Kelsterbach gegen Zahlung einer Entschädigung zu schließen.    Mehr»
Ticona räumt den Platz für die Nordwestbahn
Einigung mit Fraport: für 650 Millionen Abfindung soll das Werk geschlossen werden
Von: @cf <2006-11-30>
Die Ticona hat sich mit Fraport darauf geeinigt, das Werk in Kelsterbach gegen Zahlung einer Entschädigung von 650 Mio. bis zum Jahr 2011 zu schließen. Damit soll ein wesentliches Hindernis für die geplante Nordwestbahn beseitigt werden.    Mehr»
Störfall-Kommission der Bundesregierung prüft Ausbau-Varianten
Steht die Ticona der Nordwestbahn im Weg?
Von: @cf <2003-02-18>
   Mehr»
Verstoß gegen EU-Umweltrecht durch die hessische Landesregierung
Offener Brief an die EU-Kommission
Von: @Hiltrud Breyer (MdEP) <2003-09-18>
   Mehr»
airdisaster.com
"Alles" über Flugzeugunfälle ...
Von: @VBe <2003-07-01>
   Mehr»
EU-Kommission vermutet Verletzung der Seveso-Richtlinie
Bundesregierung zu Stellungnahme aufgefordert
Von: @cf <2003-11-25>
Die EU-Kommission hat auf die Beschwerde der FAG hin in einem Antwortschreiben die Bundesregierung zu einer Stellungnahme und der Lieferung weiterer Informationen aufgefordert. Der Brief gelangte jetzt in die Öffentlichkeit.   Mehr»
Gutachten zum Ticona-Risiko beim Landtag vorgestellt
Wirtschaftsminister Rhiel hält Risiko für vertretbar
Von: @cf <2004-01-16>
   Mehr»
EU-Kommission prüft Ausbaupläne für Landebahn Nordwest
Landebahn neben Chemiewerk - ein Verstoß gegen die Seveso-Richtlinie?
Von: @cf <2003-09-18>
   Mehr»
Koch: Landebahn wichtiger als Ticona
Entscheidung für Nordwestbahn steht nicht zur Debatte
Von: @cf <2004-01-29>
   Mehr»
SFK: Ausbauvorhaben Nordwest und Chemiewerk Ticona nicht vereinbar
Pressemitteilung vom 30.01.2004
Von: @Störfall-Kommission <2004-01-30>
   Mehr»
Störfall-Kommission hält Landebahn Nordwest und Ticona für unvereinbar
Ministerpräsident Koch und Fraport bleiben bei ihren Ausbau-Plänen
Von: @cf <2004-01-30>
   Mehr»
BIL: Enteignung von Ticona finanzielles Desaster für Fraport
Pressemitteilung vom 01.02.2004
Von: @Bürgerinitiative Luftverkehr Offenbach (BIL) <2004-02-01>
   Mehr»
SFK: geplante Landebahn Nordwest und Ticona nicht vereinbar
Pressemitteilung vom 18.02.2004
Von: @Störfall-Kommission (SFK) <2004-02-18>
   Mehr»
Störfall-Kommission ist gegen neue Landebahn neben Chemiewerk
Fraport und Ministerpräsident Koch halten an Ausbauplänen fest
Von: @cf <2004-02-18>

Die Störfall-Kommission hat entschieden: sie hält den Betrieb des Chemiewerks Ticona und das Ausbauvorhaben Landebahn Nordwest für unvereinbar. Ministerpräsident Koch und Fraport wollen trotzdem an ihren Plänen festhalten.
   Mehr»
Die Bildrechte werden in der Online-Version angegeben.For copyright notice look at the online version.

Bildrechte zu den in diese Datei eingebundenen Bild-Dateien:

Hinweise:
1. Die Bilder sind in der Reihenfolge ihres ersten Auftretens (im Quelltext dieser Seite) angeordnet.
2. Beim Anklicken eines der nachfolgenden Bezeichnungen, wird das zugehörige Bild angezeigt.
3, Die Bildrechte-Liste wird normalerweise nicht mitgedruckt,
4. Bildname und Rechteinhaber sind jeweils im Dateinamen des Bildes enthalten.